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   VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24   

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VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24 (https://dejure.org/2024,4298)
VG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2024 - 6 E 133/24 (https://dejure.org/2024,4298)
VG Hamburg, Entscheidung vom 05. März 2024 - 6 E 133/24 (https://dejure.org/2024,4298)
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  • Justiz Hamburg

    Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen; Einheitssätze - tatsächlich entstandene Kosten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • OVG Hamburg, 25.01.2023 - 2 Bf 225/21

    Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung eines Straßenabschnitts

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24
    Die in Hamburg in § 1 der Einheitssätze-Verordnung (v. 28.1.2014, i.d.F. v. 10.1.2017) (juris: EinhSatzV HA) bestimmten Einheitssätze für Straßenentwässerungseinrichtungen, die von der Antragsgegnerin herangezogen wurden, sind wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtswidrig und unanwendbar (s. ausführlich zur Rechtswidrigkeit auch weiterer Einheitssätze VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris; vgl. zu § 1 des Einheitssätze-Gesetzes v. 19.12.2000 (juris: EinhSatzG HA) VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris; nachgehend OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.36).

    Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann gemäß § 46 HWG (i.d.F. v. 26.6.1989) (juris: WegeG HA) nie anhand der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ermittlung dieses Erschließungsaufwandes nach den hierfür bestimmten Einheitssätzen unzulässig ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris; entgegen OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.34) (Rn.37) (Rn.47).

    § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt nicht, dass die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlich entstandenen Kosten den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris; entgegen BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.84, juris, und OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.57) (Rn.67).

    Als gemäß §§ 132 Nr. 2, 246 Abs. 2 BauGB satzungsvertretende Gesetzesbestimmungen zur Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes unterliegen die Normen nicht der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. näher VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 6 K 5414/18, n.v., sowie OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris Rn. 128 ff., jeweils zu § 1 Einheitssätze-Gesetz).

    Dahinstehen kann, ob es sich bei der hergestellten Entwässerungsleitung, die von der Antragsgegnerin als "SEL I" bezeichnet wurde und für die der beitragsfähige Erschließungsaufwand unter Heranziehung des Einheitssatzes für Regenwassersiele gemäß § 1 Nr. 5 lit. a) der Einheitssätze-Verordnung (v. 28.1.2014, i. d. F. v. 10.1.2017, HmbGVBl. S. 10) ermittelt wurde (vgl. Bl. ...), um ein Regenwassersiel in diesem Sinne oder aber um einen Straßenablauf einschließlich Anschlussleitung im Sinne von § 1 Nr. 5 lit. c) der Einheitssätze-Verordnung handelt (vgl. zur Abgrenzung OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris Rn. 110).

    Die dieser Auffassung entgegen gebrachten Argumente des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris Rn. 139 ff.) vermochten die Kammer nicht zu überzeugen.

    aa) § 46 Abs. 2 HWG a.F. stellt sich nicht als unvollkommene, sondern als abschließende Regelung dar; der Fassung der Norm kann deshalb auch nicht entnommen werden, der Gesetzgeber sei nicht davon ausgegangen, dass der Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage ausschließlich nach Einheitssätzen ermittelt werde (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris Rn. 147).

    bb) Auch folgt aus der Entstehungsgeschichte von § 46 HWG a.F. nicht, dass der Norm dahingehend eine das Bundesrecht ergänzende Funktion zukommen sollte, dass von dem Gesetzgeber der bundesrechtlichen Regelung in § 130 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB als gesetzlichem Regelfall die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlich entstandenen Kosten entnommen wurde, an die mit der Regelungssystematik von § 46 Abs. 1 und 2 HWG a.F. angeknüpft werden sollte (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris Rn. 144 f.).

    cc) Vor diesem Hintergrund kann die Formulierung des Vorbehalts in § 46 Abs. 2 HWG a.F. ferner auch nicht unter Berücksichtigung der Intention des 10. Änderungsgesetzes zum Hamburgischen Wegegesetz aus dem Jahr 1989 so verstanden werden, dass (nur dann) keine Abrechnung nach Effektivkosten vorzunehmen ist, falls und soweit der beitragsfähige Erschließungsaufwand sich in einem (wirksamen) Einheitssatz widerspiegelt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris Rn. 145).

    dd) Auch die Anwendung von Bundesrecht kann schließlich nicht zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten führen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris Rn. 140 ff.).

    (3) Letztlich kann auch das Kostendeckungsprinzip nicht zur Unwirksamkeit von § 46 HWG a.F. führen bzw. zu einer den Vorbehalt des § 46 Abs. 2 HWG a.F. einschränkenden Auslegung, indem daraus ein Vorrang der Abrechnung nach Effektivkosten abgeleitet wird (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris Rn. 142).

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 41.84

    Beitragspflicht - Tatsächlicher Anfall der Kosten - Beitragssatz - Artzuschlag -

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24
    § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt nicht, dass die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlich entstandenen Kosten den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris; entgegen BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.84, juris, und OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.57) (Rn.67).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25.8.1971, IV C 93/69, juris Rn. 8; Urt. v. 3.3.1972, IV C 49/70, juris Rn. 7; Urt. v. 27.9.1982, 8 C 145/81, juris Rn. 15; Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, juris Rn. 24, 27; vgl. auch Driehaus/Raden, 10. Aufl. 2018, § 14 Rn. 4 und 10) sich allgemein für einen solchen Rückfall ausspricht, vermag dies auch sonst nicht zu überzeugen.

    Das Bundesverwaltungsgericht schließt aus der Reihenfolge, in der die Ermittlungsmethoden in § 130 Abs. 1 BauGB und die Ermittlungsräume in § 130 Abs. 2 BauGB genannt werden, darauf, dass es sich bei der Aufwandsermittlung nach tatsächlichen Kosten um den gesetzlichen Regelfall handele, woraus sich ein Stufenverhältnis ergebe (siehe BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Dafür spreche auch, dass die Gemeinden nach § 127 Abs. 1 BauGB bundesrechtlich zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags verpflichtet seien (siehe BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, juris Rn. 27).

    Die Kammer teilt weiterhin nicht die von dem Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 BBauG bzw. BauGB aus dem Jahr 1985, wonach die Aufwandsermittlung nach den tatsächlich entstandenen Kosten für eine einzelne Erschließungsanlage den (bundes-) gesetzlichen Regelfall darstellt, was sich "u.a. aus der vom Gesetzgeber gewählten Reihenfolge der beiden Ermittlungsmethoden und der (Aufwands-)Ermittlungsräume" ergebe (BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, juris Rn. 24).

    Infolgedessen sind auch nicht die vom Bundesverwaltungsgericht an seinen Begründungsansatz geknüpften Schlussfolgerungen zu teilen, namentlich dass im Falle unwirksamer Einheitssätze mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung - sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - kraft Gesetzes die (sachliche) Beitragspflicht nach Maßgabe der tatsächlichen Kosten eintritt mit der weiteren Folge, dass der damit der Höhe nach voll ausgebildete Erschließungsbeitrag nicht mehr veränderbar ist und von diesem Zeitpunkt an für eine Entscheidung, nach Einheitssätzen abzurechnen kein Raum mehr ist bzw. - anders gewendet - die den Gemeinden im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, im Sinne einer Abrechnungserleichterung eröffnete Möglichkeit, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand auch nach Einheitssätzen zu ermitteln, nur dann von Belang ist, wenn die Gemeinde von ihr rechtzeitig und rechtmäßig Gebrauch macht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, juris Rn. 24).

    Auf der Grundlage dieser Entstehungsgeschichte liegt es fern, wie es das Bundesverwaltungsgericht tat, "u.a. [sic] aus der vom Gesetzgeber gewählten Reihenfolge der beiden Ermittlungsmethoden und der (Aufwands-)Ermittlungsräume" abzuleiten, die Aufwandsermittlung nach den tatsächlich entstandenen Kosten für eine einzelne Erschließungsanlage stelle den gesetzlichen Regelfall dar, die Abrechnungserleichterungen griffen nur, wenn die Gemeinde von ihnen rechtzeitig rechtswirksam Gebrauch mache, andernfalls entstehe kraft Gesetzes unabhängig vom Willen der Gemeinde die Beitragspflicht auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (s. erneut BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, juris Rn. 24).

    Dementsprechend trifft es auch nicht zu, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1985 meinte, kraft Gesetzes entstehe die Beitragspflicht auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten, weshalb die Beklagte nicht gehindert, sondern mit Rücksicht auf die von § 127 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB angeordnete Beitragserhebungspflicht sogar gehalten sei, diese tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln und in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, juris Rn. 27).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24
    Im Einzelnen verlangt dies also einen ins Werk gesetzten, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt, auf den die Norm für die Zukunft so einwirkt, dass eine nach altem Recht erreichte Position entwertet wird und gerade die Rechtsänderung Ursache dieser Entwertung ist (vgl. BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 12.11.2015, 1 BvR 2961/14, juris Rn. 42; Beschl. v. 30.6.2020, 1 BvR 1679/17, juris Rn. 130).

    Die Anwendung von § 1 des Änderungsgesetzes auch in Fällen, in denen die sachliche Beitragspflicht schon entstanden ist, ein Beitragsbescheid aber noch nicht ergangen oder bestandskräftig geworden ist, bedeutete dementsprechend eine echte Rückwirkung im Sinne eines nachträglich ändernden Eingreifens in einen abgeschlossenen Sachverhalt (vgl. BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 12.11.2015, 1 BvR 2961/14, juris Rn. 41), weil damit einherginge, eine bereits entstandene Beitragspflicht unter den Prämissen von § 1 des Änderungsgesetzes erneut entstehen zu lassen.

    Denn die Auffassung eines Gesetzgebers, im Gesetzeswege eine bloße Klarstellung vorgenommen zu haben, ist für die Gerichte nicht verbindlich; sie schränkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Gerichte ein noch relativiert sie die für sie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 12.11.2015, 1 BvR 2961/14, juris Rn. 48).

  • VG Hamburg, 17.03.2022 - 6 K 2395/18

    Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24
    Die in Hamburg in § 1 der Einheitssätze-Verordnung (v. 28.1.2014, i.d.F. v. 10.1.2017) (juris: EinhSatzV HA) bestimmten Einheitssätze für Straßenentwässerungseinrichtungen, die von der Antragsgegnerin herangezogen wurden, sind wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtswidrig und unanwendbar (s. ausführlich zur Rechtswidrigkeit auch weiterer Einheitssätze VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris; vgl. zu § 1 des Einheitssätze-Gesetzes v. 19.12.2000 (juris: EinhSatzG HA) VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris; nachgehend OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.36).

    Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann gemäß § 46 HWG (i.d.F. v. 26.6.1989) (juris: WegeG HA) nie anhand der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ermittlung dieses Erschließungsaufwandes nach den hierfür bestimmten Einheitssätzen unzulässig ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris; entgegen OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.34) (Rn.37) (Rn.47).

    § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt nicht, dass die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlich entstandenen Kosten den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris; entgegen BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.84, juris, und OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.57) (Rn.67).

  • VG Hamburg, 27.05.2021 - 6 K 4968/15

    Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24
    Die in Hamburg in § 1 der Einheitssätze-Verordnung (v. 28.1.2014, i.d.F. v. 10.1.2017) (juris: EinhSatzV HA) bestimmten Einheitssätze für Straßenentwässerungseinrichtungen, die von der Antragsgegnerin herangezogen wurden, sind wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtswidrig und unanwendbar (s. ausführlich zur Rechtswidrigkeit auch weiterer Einheitssätze VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris; vgl. zu § 1 des Einheitssätze-Gesetzes v. 19.12.2000 (juris: EinhSatzG HA) VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris; nachgehend OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.36).

    Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann gemäß § 46 HWG (i.d.F. v. 26.6.1989) (juris: WegeG HA) nie anhand der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ermittlung dieses Erschließungsaufwandes nach den hierfür bestimmten Einheitssätzen unzulässig ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris; entgegen OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.34) (Rn.37) (Rn.47).

    § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt nicht, dass die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlich entstandenen Kosten den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris; entgegen BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.84, juris, und OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.57) (Rn.67).

  • BVerwG, 25.08.1971 - IV C 93.69

    Bemessung von Einheitssätzen für die Straßenentwässerung

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25.8.1971, IV C 93/69, juris Rn. 8; Urt. v. 3.3.1972, IV C 49/70, juris Rn. 7; Urt. v. 27.9.1982, 8 C 145/81, juris Rn. 15; Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, juris Rn. 24, 27; vgl. auch Driehaus/Raden, 10. Aufl. 2018, § 14 Rn. 4 und 10) sich allgemein für einen solchen Rückfall ausspricht, vermag dies auch sonst nicht zu überzeugen.

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass unwirksame Beitragssatzungen (nach Bundesrecht) rückwirkend in Kraft gesetzt werden können (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.9.1977, IV C 5/75, juris Rn. 27; Urt. v. 15.4.1983, 8 C 170/81, juris Rn. 14 ff.; Urt. v. 7.4.1989, 8 C 83/87, juris Rn. 15; zu Einheitssätzen siehe Urt. v. 25.8.1971, IV C 93/69, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87

    Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24
    Eine Beitragsforderung kann, ist sie einmal entstanden, nicht zu einem anderen Zeitpunkt noch einmal entstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.1989, 8 C 83/87, juris Rn. 11).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass unwirksame Beitragssatzungen (nach Bundesrecht) rückwirkend in Kraft gesetzt werden können (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.9.1977, IV C 5/75, juris Rn. 27; Urt. v. 15.4.1983, 8 C 170/81, juris Rn. 14 ff.; Urt. v. 7.4.1989, 8 C 83/87, juris Rn. 15; zu Einheitssätzen siehe Urt. v. 25.8.1971, IV C 93/69, juris Rn. 15).

  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24
    Dass diesem Vorgang zulasten der Gemeinde ab dem Eintritt einer tatsächlichen Vorteilslage zeitliche Höchstgrenzen zu setzen sind, ist eine von Verfassungswegen hinzunehmende Einschränkung von Beitragserhebungspflicht und Kostendeckungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.11.2021, 1 BvL 1/19, juris Rn. 64 ff.).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24
    Etwas anderes hat aber zu gelten, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, dass die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben, ferner, wenn die verfassungswidrigen Vorschriften Teil einer Gesamtregelung sind, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die unwirksame Bestimmung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, dass sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.6.1981, 1 BvL 89/78, juris Rn. 122).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2024 - 6 E 133/24
    Auch aus dem Zusammenwirken verschiedener Tatbestandsmerkmale sowie Verweisungen auf andere Normen und Verschachtelungen in Bezug genommener Tatbestände können sich im Gesamtgefüge der vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik insoweit Mängel an hinreichender Normenbestimmtheit und Normenklarheit ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, 1 BvF 3/92, juris Rn. 115, 127).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

  • OVG Hamburg, 19.01.2022 - 4 Bf 10/21

    Identitätsfeststellung eines Anwohners an einem "gefährlichen Ort" auf St. Pauli

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

  • BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 145.81

    Baurecht - Zustimmung - Nachträglich - Erschließungsbescheid

  • BVerwG, 03.03.1972 - IV C 49.70

    Grundsatz der Kostendeckung - Ermittlung des Erschließungsaufwandes für die

  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 60.69

    Abrechnung von vor dem Inkrafttreten des BBauG hergestellten Teilanlagen

  • BVerwG, 16.09.1977 - 4 C 5.75

    Erschließungsbeitragsrecht - Vorhandene Erschließungsanlage -

  • OVG Hamburg, 09.11.1995 - Bf II 35/94
  • OVG Hamburg, 04.09.1980 - Bf II 16/78
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • BVerwG, 26.03.2015 - 7 C 17.12

    Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger; Systembetreiber; Verkaufsverpackungen

  • BVerwG, 22.08.1975 - IV C 11.73

    Begriff der "endgültigen Herstellung" einer Erschließungsanlage; Maßgeblicher

  • BVerwG, 31.01.1975 - IV C 46.72

    Anfechtungsbefugnis bei nur an einen Miteigentümer gerichteten

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2008 - 9 ME 172/07

    Änderung der Merkmalsregelung in einer Erschließungsbeitragssatzung

  • OVG Thüringen, 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98

    Ausbaubeiträge; Zur Zulässigkeit der Geltung von Ausbaubeitragssatzungen für

  • VG Hamburg, 17.03.2022 - 6 K 2395/18

    Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige

    Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann gemäß § 46 HWG (i.d.F. v. 26.6.1989) (juris: WegeG HA) nie anhand der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ermittlung dieses Erschließungsaufwandes nach den hierfür bestimmten Einheitssätzen unzulässig ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und ausführlicher Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.80).

    § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt nicht, dass die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlich entstandenen Kosten den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.5.2021, 6 K 4968/15, juris, und ausführlicher Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.84, juris, und OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.79) (Rn.82).

  • VG Hamburg, 27.05.2021 - 6 K 4968/15

    Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige

    Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann gemäß § 46 HWG (i.d.F. v. 26.6.1989) (juris: WegeG HA) nie anhand der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ermittlung dieses Erschließungsaufwandes nach den hierfür bestimmten Einheitssätzen unzulässig ist (vgl. ausführlicher VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris, und Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.45) (Rn.58).

    § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt nicht, dass die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlich entstandenen Kosten den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. ausführlicher VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris, und Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.48, juris, und OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.59).

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